AGB

IMPERIA Models - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Viktoria Kummer
Telefon: +43 664 1622067
Mail: office@imperiamodels.management

UID-Nummer:
ATU78273137

Gerichtsstand: Eisenstadt

1. Geltung, Vertragsabschluss

a. Imperia Models, (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen

ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen

der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug

genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit

Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

b. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem

Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt

werden.

c. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht

akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes

vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines

weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es

nicht.

d. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als

vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14

Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret

geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich

hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher

Leistungsinhalte und Entgelte.

e. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen

und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die

unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am

nächsten kommt, zu ersetzen.

f. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

a. Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,

dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden

kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten,

Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu

entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und3. Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der

Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos

entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von

den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt

auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung

des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in

Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser

Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt

diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der

Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte

und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die

Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und

Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“

einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der

einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so

eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür

einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

a. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der

Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen

Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll

(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes

bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom

Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages

Gestaltungsfreiheit der Agentur.

b. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und

Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich

sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des

Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung

des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch

entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder

nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder

verzögert werden.

c. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur

Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-,

Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen

(Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind

und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur

haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht –

jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzungderartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die

Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch

genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche

Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen,

insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde

verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu

unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche

Unterlagen zur Verfügung.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

a. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst

auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen

sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige

Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

b. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder

im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger

Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig

auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche

Qualifikation verfügt.

c. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht

wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde

einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des

Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

5. Termine

a. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der

Agentur schriftlich zu bestätigen.

b. Befindet sich die Agentur in Verzug, z.b Promotions, Fertigstellung des Accounts

so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur

schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und

diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen

Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Vorzeitige Auflösung

a. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger

Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

b. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,

unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter

verzögert wird;c. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer

Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem

Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder

Mitwirkungspflichten, verstößt.

d. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser

auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung

der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

e. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne

Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer

angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des

Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag

verstößt.

7. Honorar

a. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur

für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist

berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

b. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in

gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die

erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und

kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der

marktüblichen Höhe.

c. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte

Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur

erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

d. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur -

unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert

oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen

entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen

Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder

vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der

Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar

(Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG

ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche

Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu

stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten

Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und

sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

a. Das Honorar ist binnen 3 Tagen mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur

Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen

schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung

sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

b. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für

Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für

den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und

Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig

sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in

marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines

Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die

Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon

unberührt.

c. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im

Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten

Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

d. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur

Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht).

Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

e. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der

Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur

schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

9. Eigentumsrecht und Urheberrecht

a. alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.

Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,

Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die

einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und

können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des

Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung

des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck.

Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der

Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs-

und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die

vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten

Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungender Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren

Leihverhältnis.

b. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere

deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte,

sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen

urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller

sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.

Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche

Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der

Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

c. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich

vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob

diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur

erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte

angemessene Vergütung zu.

d. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die

Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach

Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung

urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur

notwendig.

e. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein

Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung

zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein

Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach

Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

f. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter

Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

10. Kennzeichnung

a. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen

Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,

ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

b. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs

des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf

ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden

bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

11. Gewährleistunga. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht

Tagen nach Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht

Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels

anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als

genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und

Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von

Mängeln ausgeschlossen.

b. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht

auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur

wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur

alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen

ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu

verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem

unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem

Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der

Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften

(körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

c. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre

rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und

verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer

Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im

Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht

gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn

diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

d. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistung. Der Kunde ist nicht

berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die

Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

e. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

a. Die Agentur ist berechtigt, zur Erstellung von Inhalten (Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Code etc.) Systeme der Generativen Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) einzusetzen. Die Auswahl der geeigneten Tools obliegt der Agentur.

b. Haftungsausschluss für KI-Ergebnisse: Die Agentur wendet beim Einsatz von KI-Tools und beim sogenannten "Prompting" (Eingabe von Befehlen) die branchenübliche und höchstmögliche Sorgfalt an. Der Kunde nimmt jedoch ausdrücklich zur Kenntnis, dass KI-Systeme technisch bedingt fehlerhafte, ungenaue oder faktisch falsche Ergebnisse ("Halluzinationen") generieren können, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht immer sofort erkennbar sind.

Die Agentur übernimmt daher keine Gewährleistung oder Garantie für die faktische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der durch KI generierten Inhalte. Die Überprüfung der Inhalte auf inhaltliche Richtigkeit obliegt dem Kunden vor der Veröffentlichung.

c. Urheberrechtliche Situation: Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung KI-generierte Inhalte (Outputs) unter Umständen nicht urheberrechtlich schutzfähig sind. Die Agentur kann dem Kunden daher nur jene Nutzungsrechte einräumen, die ihr selbst am Output zustehen. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass die KI-Inhalte exklusiv genutzt werden können oder frei von Rechten Dritter sind (z.B. aufgrund von Trainingsdaten der KI).

d. Kennzeichnungspflicht: Sofern gesetzliche Vorschriften (z.B. AI Act der EU) eine Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten verlangen, verpflichtet sich der Kunde, diese Kennzeichnung bei der Veröffentlichung vorzunehmen, sofern dies nicht bereits durch die Agentur geschehen ist.


12. Haftung und Produkthaftung

a. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer

Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für

Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es

sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder

Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver

Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter

oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit

hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung

ihrer „Leute“.

b. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur

erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden,wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht

nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte

Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für

Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder

sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und

klaglos zu halten.

c. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis

des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der

Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-

Auftragswert begrenzt.

13. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten

sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem

österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen

und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den

Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten

Beförderungsunternehmen übergeben hat.

b. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden

ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem

Vertragsverhältnis wird, das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht

vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an

seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

c. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur

in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in

gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche

Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.